AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Modutech Belting GmbH Stand: Januar 2022

1. Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen. Abweichungen gelten nur für den Einzelfall, sie bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot und Auftragsannahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Prospekte, Verzeichnisse, Werbeschriften, Zeichnungen usw. und die in diesen enthaltenen Daten und technischen Eigenschaften sind nur annähernd maßgeblich soweit unserer Ware oder Leistung betreffen, wenn sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Konstruktion und der Ausführung sind uns vorhalten. Ein Vertrag kommt zustande mit unserer Annahme der Bestellung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung.

3. Preise
Unsere Preise gelten ab Werk. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten. Beim Versendungskauf sind vom Kunden die Frachtkosten sowie die Kosten einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Transport-Versicherung zusätzlich zu tragen.

4. Lieferung, Gefahrenübergang
Lieferung und Versand von Waren erfolgen ab Lager auf Gefahr des Kunden, auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Die Gefahr geht mit der Versendung oder, wenn Abholung vereinbart ist, mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf dessen Kosten eine Transport-Versicherung in Höhe des Warenwertes ab. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Haben wir einen Liefertermin oder eine Lieferfrist zugesichert und/oder geraten wir mit der Lieferung in Verzug, muss uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, wegen derjenigen Mengen vom Vertrag zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet sind.

5. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung
Offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware sind uns spätestens innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Im übrigen hat der Kunde die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§ 377, 378 HGB einzuhalten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die von uns gelieferten Waren dem Verschleiß unterliegen. Normaler Verschleiß stellt keinen Mangel dar. Sind von uns gelieferte Waren oder von uns erbrachte Werkleistungen mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Falls wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht in der Lage sind oder die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung der Vergütung zu verlangen. Für die Lieferung gebrauchter Waren an Unternehmer schließen wir die Haftung für Mängel aus. Ansprüche wegen Mängeln von uns erbrachter Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Ansprüche wegen Mängeln an von uns gelieferten neuen Waren verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Haftung für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen. Wir haften jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6. Zahlung, Aufrechnungs- und Einredeausschluss, Verzugsfolgen
Rechnungsbeträge sind fällig innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Kunde hat ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum gesetzliche Verzugszinsen zu zahlen, sofern nicht anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wechselzahlung muss besonders vereinbart werden. Diskontspesen und Bankkosten sind uns vom Kunden sofort netto zu erstatten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrages oder des Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen, dies gilt nicht, soweit die der Aufrechnung oder der Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrages oder des Zurückbehaltungsrechts zugrunde liegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Rechnung ganz oder teilweise in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Forderung gegenüber dem Kunden als gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, jede weitere Lieferung und Leistung von der Vorauszahlung oder Sicherstellung der Vergütung abhängig zu machen. In diesem Falle werden ferner sämtliche noch offenen Rechnungen sofort fällig, wir sind berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren zu untersagen und die beim Kunden noch vorhandene Ware in Besitz zu nehmen oder sicherzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über den Bestand unserer noch in seiner Verfügungsmacht stehender Ware Auskunft zu erteilen und uns eine Überprüfung seines Lagers zu gestatten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an der von uns gelieferten Ware das Eigentum vor, bis sämtliche uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks tritt Erfüllungswirkung erst mit deren Einlösung ein. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt gegen Abtretung aller Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab, soweit Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert werden. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware - veräußert, tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung uns abgetretener Forderungen ermächtigt. Davon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir haben das Recht, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde an der neuen Sache das Alleineigentum, sind wir uns mit dem Kunden darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.

8. Retouren
Rücksendungen werden nur angenommen, wenn sie vorher schriftlich avisiert werden und ein Lieferschein beigefügt ist. Retouren müssen grundsätzlich frei Werk übersandt werden. Nehmen wir Ware zurück, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Gewährleistung zusteht, wird eine Bearbeitungspauschale von 15 % des Warenwertes erhoben.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. Auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrecht (CISG) ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde Sitz im Ausland hat.

10. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

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